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1. Im neuen Deutschen Reich - S. 6

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
6 l. Der Kulturkampf § 8. Die Staatsprüfung hat nach zurückgelegtem theologischem Studium statt. Zu derselben darf nur zugelassen werden, wer den Vorschriften dieses Gesetzes über die Gymnasialbildung und theologische Vorbildung vollständig genügt hat. Die Prüfung ist öffentlich und wird darauf gerichtet, ob der Kandidat sich die für feinen Beruf erforderliche allgemeine wissenschaftliche Bildung, insbesondere auf dem Gebiete der Philosophie, der Geschichte und der deutschen Literatur erworben habe. Der Minister der geistlichen Angelegenheiten trifft die näheren Anordnungen über die Prüfung. § 15. Die geistlichen Oberen sind verpflichtet, denjenigen Kandidaten, dem ein geistliches Rmt übertragen werden soll, dem Oberpräsidenten unter Bezeichnung des Amtes zu benennen. Dasselbe gilt bei Versetzung eines Geistlichen in ein anderes geistliches Amt oder bei Umwandlung einer widerruflichen Anstellung in eine dauernde. Innerhalb 30 Tagen nach der Benennung kann (Einspruch gegen die Anstellung erhoben werden. Die (Erhebung des (Einspruchs steht dem Dberpräsidenten zu. § 18. Jedes Pfarramt ist innerhalb eines Jahres vom Tagender Erledigung, wo gesetzlich oder observanzmäßig ein Gnadenjahr besteht, vom Tage der (Erleöigung der Pfrünöe an gerechnet, öauernö zu besetzen. Die Frist ist vom (Dberpräfiöenten im Falle des Beöürfniffes auf Antrag angemessen zu verlängern. Nach Ablauf der Frist ist der (Dberpräfiöent befugt, die tvieöerbefetzung der Stelle durch Gelöstrafen bis zum Betrage von 1000 Talern zu erzwingen. Die Androhung und Festsetzung der Strafe öarf wieöerholt rveröen, bis dem Gesetze genügt ist. Außeröem ist der Minister der geistlichen Angelegenheiten ermächtigt, bis öahin Staatsmittel einzubehalten, welche zur Unterhaltung der Stelle oöer öesjenigen geistlichen Oberen öienen, der das Pfarramt zu besetzen oöer die Besetzung zu genehmigen hat. § 22. (Ein geistlicher Oberer, welcher Den §§ 1—3 zutoiöer ein geistliches Amt überträgt oöer die Übertragung genehmigt, wirö mit Gelö-strafe von 200 bis zu 1000 Talern bestraft. Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher der Vorschrift des § 19 Absatz 1 zuwiöerhanöelt. b) Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten vom \2. Mai 1873. § 1. Die kirchliche Disziplinargewalt über Kirchenötener öarf nur von öeutfchen kirchlichen Behöröen ausgeübt rveröen. § 2. Kirchliche Disziplinarstrafen, welche gegen die Freiheit oöer das vermögen gerichtet finö, öürfen nur nach Anhörung des Beschul-öigten verhängt weröen. Der (Entfernung aus dem Amte (Entlassung, Versetzung, Suspension, unfreiwillige (Emeritierung usw.) muß ein ge-orönetes prozessualisches Verfahren vorausgehen. 3n allen öiesenfällen ist die Lntscheiöung schriftlich unter Angabe der Gründe zu erlassen.

2. Im neuen Deutschen Reich - S. 7

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Aus den „Maigesetzen" 7 § 10. Gegen Entscheidungen der kirchlichen Behörden, welche eine Disziplinarstrafe verhängen, steht die Berufung an die Staatsbehörde (§ 32) offen: 1. wenn die Entscheidung von einer durch die Staatsgesetze ausgeschlossenen Behörde ergangen ist; 2. wenn die Vorschriften des §2 nicht befolgt worden sind; 3. wenn die Strafe gesetzlich unzulässig ist; 4. wenn die Strafe verhängt ist: a) wegen einer Handlung oder Unterlassung, zu welcher die -Staatsgesetze oder die von der Dbrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Anordnungen verpflichten, b) wegen Ausübung oder Nichtausübung eines öffentlichen Wahl- und Stimmrechts, c) wegen Gebrauch der Berufung an die Staatsbehörde (§ 32) auf Grund dieses Gesetzes. § 32. Zur (Entscheidung der in den §§ 10—23 und 24—30 bezeichneten, sowie der anderweitig durch Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten wird eine Behörde errichtet, welche den Hamen: „Königlicher Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten" führt und ihren Sitz in Berlin hat. § 33. Der Gerichtshof besteht aus elf Mitgliedern. Der Präsident und wenigstens fünf andere Mitglieder müssen etatsmäßig angestellte Richter sein. Die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Sachen erfolgt durch sieben Mitglieder. Der Vorsitzende und wenigstens drei Beisitzer müssen zu den richterlichen Mitgliedern gehören. Die Geschäftsordnung, insbesondere die Befugnisse des Präsidenten und die Reihenfolge, in welcher die Mitglieder an den einzelnen Sitzungen teilzunehmen haben, wird durch ein Regulativ geordnet, welches der Gerichtshof zu entwerfen und dem Staatsministerium zur Bestätigung einzureichen hat. Durch Plenarbeschlüsse des Gerichtshofes können auch die in diesem Gesetz gegebenen Vorschriften des Verfahrens ergänzt und deren sinngemäße Anwendung auf andere durch Gesetz dem Gerichtshöfe überwiesene Angelegenheiten geregelt werden. c) Gesetz über die Grenzen des^Rechts zum Gebrauche kirchlicher Ztraf- und Suchtmittel vom *3. Mai 1873. § 1. Keine Kirche oder Religionsgesellschaft ist befugt, andere Straf-oder Suchtmittel anzudrohen, zu verhängen oder zu verkünden als solche, welche dem rein religiösen Gebiete angehören oder die (Entziehung eines innerhalb der Kirche oder Religionsgesellschaft wirkenden Rechts ober die Ausschließung aus der Kirchen- oder Religionsgesellschaft betreffen. Straf- oder Zuchtmittet gegen Leib, vermögen, Freiheit oder bürgerliche (Ehre sind unzulässig. § 2. Die nach § 1 zulässigen Straf- und Suchtmittel dürfen über ein Mitglied einer Kirche oder Religionsgesellschaft nicht deshalb verhängt oder verkündet werden: 1. weil dasselbe eine Handlung vorgenommen hat, zu welcher die Staatsgesetze oder die von der Dbrihkeit innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit erlassenen Anordnungen ver-

3. Im neuen Deutschen Reich - S. 8

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
g I. Der Kulturkampf pflichten,- 2. weil dasselbe öffentliche Wahl- oder Stimmrechte in einer bestimmten Richtung ausgeübt ober nicht ausgeübt hat. d) Gesetz über den Austritt aus der Kirche vom 14. Mai 1873. § 1. Der Austritt aus einer Kirche mit bürgerlicher Wirkung erfolgt durch Erklärung des Austretenben in Person vor dem Richter seines Wohnortes. Rücksichtlich des Übertrittes von einer Kirche zur anberen verbleibt es bei dem bestehenben Recht. Will jeboch der Übertretenbe von den Lasten seines bisherigen Verbandes befreit werben, so ist die in diesem Gesetz vorgeschriebene Form zu beobachten. § 2. Der Hufnahme der Austrittserflärung mutz ein hierauf gerichteter Antrag vorangehen. Derselbe ist durch den Richter dem Vorstande der Kirchengemeinde, welcher der Antragsteller angehört, ohne Verzug bekannt zu machen. Die Aufnahme der Austrittserklärung finbet nicht vor Ablauf von vier Wochen, und spätestens innerhalb sechs Wochen nach (Eingang des Antrages zu gerichtlichem Protokoll statt. Abschrift des Protokolls ist dem öorstanbe der Kirchengemeinde zuzustellen. (Eine Bescheinigung des Austritts ist dem Ausgetretenen auf verlangen zu erteilen. 6. Ungiiltigerflänmg der Maigesetze durch die päpstliche Enzyklika vom 5. Zebruar 1875.1 Um die Pflicht Unseres Amtes zu erfüllen, erklären wir durch dieses Schreiben ganz offen allen, welche es angeht, und dem ganzen katholischen (Erdkreise, daß jene Gesetze ungültig sind, da sie der göttlichen (Einrichtung der Kirche ganz und gar widerstreiten. Denn nicht die Mächtigen der (Erde hat der Herr den Bischöfen seiner Kirche vorgesetzt in den Dingen, welche den heiligen Dienst betreten, sondern den heiligen Petrus, dem er nicht bloß seine Lämmer, sondern auch seine Schafe zu weiden übertrug ßofj.21, 16, 17), und darum können auch von keiner noch so hochstehenden weltlichen Macht diejenigen ihres bischöflichen Amtes entsetzt werben, welche der heilige (Beist zu Bischöfen gesetzt hat, um die Kirche zu regieren (Apost. 20, 28). hierzu kommt ferner folgender, eines edlen Volkes unwürdige Umstand. der auch, wie Wir meinen, selbst von unparteiischen Akatholiken verworfen werden muß. Diese Gesetze nämlich, welche in ihren strengen Strafbestimmungen mit harten Ahnbungen die nicht (Behorchenden be= brohen und zur Ausführung dieser Strafen die bewaffnete Macht bereit haben, bringen friedliche und unbewaffnete Bürger, welche um des Gewissens willen, wie die Gesetzgeber selbst wohl wissen konnten und nicht 1 hohn, Geschichte des Kulturkampfes, S. 165. — Über die Durchführung der Illaigesetze erfahren wir näheres aus Inajunke, Geschichte des Kulturkampfes, S. 411 und 414—415.

4. Im neuen Deutschen Reich - S. 21

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie 21 kommunistische, auf Den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen zutage treten, sind aufzulösen. Versammlungen, von denen durch Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sie zur Förderung der im ersten Absätze bezeichneten Bestrebungen bestimmt sind, sind zu verbieten. Den Versammlungen werden öffentliche Festlichkeiten und Auszüge gleichgestellt. § 10. Zuständig für das verbot und die Auslösung ist die Polizeibehörde. Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt. §11. Druckschriften, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische, auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährdenden Weise zutage treten, sind zu verbieten. § 17. Wer an einem verbotenen vereine (§ 6) als Mitglied sich beteiligt oder eine Tätigkeit im Interesse eines solchen Vereins ausübt, wird mit Geldstrafe Ms zu fünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Eine gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher an einer verbotenen Versammlung (§ 9) sich beteiligt oder welcher nach polizeilicher Auflösung einer vei sam mlung (§ 9) sich nicht sofort entfernt ©egen diejenigen, welche sich an dem vereine oder an der Versammlung als Vorsteher, Leiter, Drdner, Agenten, Redner oder Kassierer beteiligen oder welche zu der Versammlung auffordern, ist auf Gefängnis von einem Monat bis zu einem Jahre zu erkennen. § 18. Mer für einen verbotenen verein oder für eine verbotene Versammlung Räumlichkeiten hergibt, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu einem Jahre bestraft. § 22. Gegen Personen, welche sich die Agitation für die im § 1 Abf. 2 bezeichneten Bestrebungen zum Geschäfte machen, kam im Falle einer Verurteilung wegen Zuwiderhandlungen gegen die §§ 17 bis 20 neben der Freiheitsstrafe auf die Zulässigkeit der Einschränkung ihres Aufenthaltes erkannt werden. Auf Grund dieses Erkenntnisses kann dem verurteilten der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder (Ortschaften durch die Landespolizeibehörde versagt werden, jedoch in seinem Wohnsitze nur dann, wenn er denselben nicht bereits seit sechs Monaten inne hat. Ausländer können von der Landespolizeibehörde aus dem Bundesgebiete ausgewiesen werden. Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt. § 28. Für Bezirke oder Ortschaften, welche durch die im § 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen mit Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedroht sind, können von den Zentralbehörden der Bundesstaaten die folgenden Anordnungen, soweit sie nicht bereits landesgesetzlich zulässig

5. Im neuen Deutschen Reich - S. 28

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
28 V. Änderungen der Reichsverfassung monopolistischen Tendenzen des Auslandes, sei es in der Zoll- und Steuerpolitik der Staaten, sei es in den Kombinationen einzelner Individuen. Sie sind deshalb, da sich der preis einer Ware auf dem Weltmarkt regelt, der Arbeitslohn aber niemals mehr als Weltmarktpreis minus Kosten des Rohmaterials betragen kann, ein wichtiger Regulator für den preis unserer nationalen Arbeit. d) Sie schützt und stärkt unsere nationale Zahlungsbilanz, indem sie unsere Kapitalien und den Überschuß unserer Hrbeit nicht zur Zahlung für Rohmaterialien an das Kurland zu schicken nötigt, sondern denselben innerhalb unserer eigenen Linnenwirtschaft erhält. Sie sichert damit gleichzeitig die Stabilität unserer deutschen Währung, vermindert die Gefahr des Abflusses von Edelmetall an das Ausland und vermag auf diese weise auch in der eigentlichen deutschen Wirtschaft eine größere Stabilität für den preis des Geldes zu erreichen. e) Schließlich bildet sie ein kräftiges strategisches und taktisches Mittel in all denjenigen Fällen, wo für die deutsche nationale Wirtschaft Verträge oder Vereinbarungen mit anderen Weltnationen geschlossen werden müssen zur Sicherung des gegenseitigen Absatzes und Austausches von Roh- und Fertigprodukten. Das ist die Bedeutung einer deutschen kolonialen Wirtschaft im Lichte der gegenwärtigen handelspolitischen Weltlage. Ihre Ausführung bedeutet demnach nicht mehr und nicht weniger als die Frage der Zukunft der nationalen Arbeit, die Frage des Brotes vieler Millionen Industriearbeiter, die Frage der Beschäftigung der heimischen Kapitalien im Handel, im Gewerbe, in der Schiffahrt. Es wäre demnach nichts weniger als ein großes vergehen an Deutschland und seiner industriellen Zukunft, wenn nicht alle ernsthaften kaufmännisch gebildeten Deutschen dieser Frage ihr allergrößtes Interesse zuwenden würden, wenn sie nicht mit aller Intensität einer Regierung ihre Unterstützung leihen würden, welche diese Gesichtspunkte fest im Rüge hat, die Kolonien einer sachgemäßen Entwicklung im Laufe der Zeiten zuzuführen strebt. V. Änderungen der Reichsverfassung. V Ausdehnung der Reichskompetenz auf dar gesamte bürgerliche Recht? Art. 4 der Reichsverfassung vom 16. April 1871: Der Beaufsichtigung seitens des Reiches uno der Gesetzgebung desselben unterliegen: Itr. 13. Die gemeinsame Gesetzgebung über das ©bligationenrecht, Strafrecht, Handels- und wechselrecht und das gerichtliche Verfahren. . 1 piefe Verfassungsänderung ermöglichte die Rechtseinheit des Reiches, die dann 1900 durch das Bürgerliche Gesetzbuch oeranrflicht wurde.

6. Im neuen Deutschen Reich - S. 19

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Bismarck an Itzenplitz. - Bismarcks Reichstagsrede zur sozialen Gesetzgebung 19 eigentlich auf die Regulierung der beiden ersten Fragen berechnet sind, und es als ein vergebliches Bestreben erscheint, die Agitationen zu beschwören, wenn man den Agitatoren ihre besten Agitationsmittel beläßt. 2. Bismarck? Reichztagsrede vom 2. April Ml zur sozialen Gesetzgebung? ... vor dem verhungern ist der invalide Arbeiter durch unsere heutige Armengesetzgebung geschützt. Nach dem Landrechte wenigstens soll niemand verhungern, ob es nicht dennoch geschieht, weiß ich nicht. Das genügt aber nicht, um den Mann mit Zufriedenheit auf sein Alter und seine Zukunft blicken zu lassen, und es liegt in diesem Gesetze auch Me Tendenz, das Gefühl menschlicher würde, welches auch der ärmste Deutsche meinem willen nach behalten soll, wach zu erhalten, daß er nicht rechtlos als reiner Almosenempfänger dasteht, sondern daß er ein Pekulium an sich trägt, über das niemand außer ihm verfügen kann, und das ihm auch nicht entfremdet werden kann, über das er als Armer selbständig verfügt und das ihm manche Tür leichter öffnet, die ihm sonst verschlossen bleibt, und ihm in dem Hause, in dem er Aufnahme gefunden hat, eine bessere Behandlung sichert, wenn er den Zuschuß, den er mit hineinbringt, aus dem Hause auch wieder entfernen kann. . . . Aber zunächst ist dieses (Besetz gewissermaßen eine Probe, die wir machen, und auch eine Sonde, wie tief das Wasser finanziell ist, in das wir Staat und Land vorschlagen, hineinzutreten. wenn der Herr Abgeordnete Bamberger, der ja an dem Worte „christlich" keinen Anstoß nimmt, für unsere Bestrebungen einen Hamen finden wollte, den ich bereitwillig annehme, so ist es der: praktisches Thristentum, aber sans phrase, wobei wir die Leute nicht mit Reden und Redensarten bezahlen, sondern wo wir ihnen wirklich etwas gewähren wollen. (Bravo ! rechts.) Aber umsonst ist der Tod! wenn Sie nicht in die Tasche und in die Staatskasse greifen wollen, dann werden Sie nichts fertig bekommen. Die ganze Sache der Industrie aufzubürden, — das weiß ich nicht, ob sie das tragen kann. . . . Denn ich würde nicht den Blut haben, den Zwang auszusprechen, wenn der Staat nicht auch gleichzeitig einen Zuschuß anbietet, würde der Zwang ausgesprochen, so ist es notwendig, daß das Gesetz zugleich ein Versicherungsinstitut beschafft, welches wohlfeiler und sicherer ist als jedes andere. Titan kann nicht den Sparpfennig des Armen jedem Konkurse aussetzen, man kann auch nicht zugeben, daß ein Abzug von den Beiträgen als Dividende oder zur Verzinsung von Aktien gezahlt würde. Der Herr Abgeordnete Bamberger hat ja feinen Angriff auf das (Besetz wesentlich mit der Klage über den Ruin der versicherungs- 1 Horst Kohl, a. a. Ö). Ix. S. 20ff.

7. Von 1789 - 1807 - S. 9

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Sietjes: Was ist der dritte Stand? 9 roaltung nötig ist. Ihre Macht ist auf die Geschäfte der Regierung begrenzt. Außerordentliche Stellvertreter werden jede beliebige neue Vollmacht haben, welche ihnen die Nation geben will. Da sich eine große Nation jedesmal, wenn es außerordentliche Umstände fordern könnten, nicht wirklich selbst versammeln kann, so muß sie außerordentlichen Stellvertretern die bei diesen Gelegenheiten notwendigen Vollmachten anvertrauen. . . . (Eine Versammlung außerordentlicher Stellvertreter ersetzt die Versammlung dieser Nation. . . . Wir wollen daraus folgern: 1. daß eine außerordentliche Stellvertretung allein die Grundverfaffung verändern und uns eine geben darf; 2. daß diese verfassunggründende Stellvertretung sich ohne Rücksicht auf die Unterscheidung der Stände bilden müsse. was zu tun übrig bleibt. Der dritte Stand muß aus der Bewegung der Gemüter und aus der Lage der Dinge gewahr werden, daß er nichts mehr als von feiner Aufklärung und von feinem Ttcut zu hoffen habe. Die Vernunft und die Gerechtigkeit find für ihn; er muß sich wenigstens die ganze Kraft derselben versichern. Nein, es ist nicht mehr Zeit, an der Vereinigung der Parteien zu arbeiten. . . . Die Aristokraten, welche zuerst angriffen, haben nicht bedacht, daß sie die größte Ungeschicklichkeit begingen, indem sie gewisse fragen in Bewegung setzten. Bei einem an die Sklaverei gewöhnten Volke kann man die Wahrheiten schlafen lassen; allein wenn ihr die Aufmerksamkeit erregt, wenn ihr aufmahnet, zwischen denselben und dem Irrtum zu wählen, so heftet sich der Geist an die Wahrheit ebenso, wie sich gesunde Rügen nach dem Licht wenden. Das Licht in der Moral kann sich aber nicht auf einen gewissen Punkt verbreiten, ohne gutwillig oder mit Gewalt zur Billigkeit zu führen; und zwar deswegen, weil die Wahrheiten in der Moral an die Rechte gebunden sind; weil die Kenntnis der Rechte das Gefühl davon erweckt. Und weil das Gefühl feiner Rechte im Grunde der Seele die Feder der Freiheit, welche bei den (Europäern niemals ganz zerbrechen wird, wieder aufzieht. . . . Bei diesem neuen Zustand der Dinge ist es natürlich, daß die unterdrückten Klassen lebhafter das Bedürfnis der Rückkehr der guten Ordnung fühlen; sie haben mehr Interesse, die Gerechtigkeit, diese erste, so lang von der Erde verbannte Tugend, unter die Menschen zurückzurufen. Dem dritten Stande liegt es also ob, die ersten Anstrengungen und fast alle vorschritte zur Nationalewiederherstellung zu machen. Man muß überdies denselben erinnern, daß, wenn er nicht dahin kommt, sich besser zu befinden, es für nichts tauge, wenigstens zubleiben, was er (Quelleniammlung I, 12: Dtnfler, Don 1789 bis 1807 2

8. Von 1789 - 1807 - S. 30

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
30 Hi. Die Verfassungen die Macht des gesamten Volkes ausüben, aber jede versammelte Sektion des souveränen Volkes genießt das Recht, mit voller Freiheit ihren Willen auszudrücken. Zeder einzelne, welcher sich die Souveränität anmaßen wollte, soll sogleich durch die freien Männer zum Tode verurteilt werden. Dem Volke steht das Recht zu, seine Verfassung zu revidieren, zu verbessern und zu verändern. (Ein Geschlecht kann die kommenden Generationen nicht an seine Gesetze binden. Die französische Republik ist eine und unteilbar. Das souveräne Volk umfaßt die Gesamtheit der französischen Bürger. (Es ernennt unmittelbar seine Deputierten. 3. Aus der 3. Verfassung vom 23. September 1795. 1. Die französische Republik ist eins und unteilbar. 2. Die Gesamtheit der französischen Bürger ist der Souverän. 17. Die Urversammlungen bestehen aus den in einem Kanton wohnhaften Bürgern. 26. Die Urverfammlungen treten zusammen: 1) um die durch die Revisionsversammlungen vorgeschlagenen Veränderungen in der Verfassungsurkunde anzunehmen oder zu verwerfen; 2) um die Wahlen vorzunehmen, die nach der Verfassung ihnen zugehören. 33. Jede Urversanitnlung ernennt, je auf 200 gegenwärtige oder abwesende Bürger, die in solcher Versammlung das Stimmrecht haben, einen Wähler. Bis auf 300 Bürger einschließlich wird nur ein Wähler ernannt; von 301 bis auf 500 werden zwei ernannt; drei von 501 bis auf 700; vier von 701 bis auf 900. 34. Die Glieder der Wahlversammlungen werden alljährlich ernannt und können nicht wieder erwählt werden als nach einer Zwischenzeit von zwei Jahren. 41. Die Wahlversammlungen wählen, je nachdem der Fall eintritt: 1) die Glieder des gesetzgebenden Körpers, nämlich: die Glieder des Rats der Riten, sodann die Glieder des Rats der Fünfhundert; 2) die Glieder des Kassationsgerichts; 3) die Hochgeschworenen; 4) die Departementsverwalter ; 5) die Präsidenten, öffentlichen Ankläger und Schreiber des peinlichen (Berichts; 6) die Richter der bürgerlichen (Berichte. 44. Der gesetzgebende Körper ist aus einem Rat der Riten und einem Rat der Fünfhundert zusammengesetzt. 45. 3n keinem Falle kann der gesetzgebende Körper einem oder mehreren feiner Glieder, noch irgend sonst jemandem, irgendeine der Rmts-verrichtungen übertragen, die ihm durch die gegenwärtige Verfassung zugeeignet sind.

9. Von 1789 - 1807 - S. 5

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Die Philosophen der Kufklärungszeit im Kampfe gegen Staat und Kirche 5 weiß es nicht, was kann ihr Rechtmäßigkeit verleihen? Diese Frage glaube ich beantworten zu können. würde ich nur aus die Gewalt und die Wirkungen, die sie hier hervorbringt, Rücksicht nehmen, so würde ich sagen: solange ein Volk durch Übergewalt gezwungen wird zu gehorchen, so tut es wohl, wenn es gehorcht,- sobald es sein Joch abzuschütteln imstande ist, so tut es noch besser, wenn es dasselbe von sich wirft; denn sobald es seine Freiheit durch das nämliche Recht wiedererlangt, welches sie ihm geraubt hat, so ist es entweder befugt, sie wieder zurückzunehmen, oder man hat sie ihm unbefugterweise entrissen. Allein die gesellschaftliche (Ordnung ist ein geheiligtes Recht, welches die Grundlage aller übrigen bildet. Dieses Recht entspringt jedoch keineswegs aus der Itatur, es beruht folglich auf Verträgen. ... Da kein Mensch eine natürliche Gewalt über seinesgleichen hat, und da die Stärke kein Recht gewährt, so bleiben also die Verträge als die einzige Grundlage jeder rechtmäßigen Gewalt unter den Menschen übrig. . . . Ittan wird sagen, daß der Gewaltherrscher seinen Untertanen die bürgerliche Ruhe sichere; es mag sein, aber was gewinnen sie dabei, wenn die Kriege, in die sein Ehrgeiz sie verwickelt, wenn seine unersättliche Habgier, wenn die Bedrückungen seiner Minister sie mehr belasten, als ihre Zwistigkeiten es vermöchten? was gewinnen sie dabei, wenn diese Ruhe selbst ein Glied in der langen Kette ihres (Elends ist ? 3m Kerker lebt man auch ruhig; genügt das, um sich darin wohl zu fühlen? . . . Ruf feine Freiheit verzichten, heißt auf feine Menschheit, die Menschenrechte, ja selbst auf seine pflichten verzichten. ... Es ist ein nichtiger und mit sich selbst in Widerspruch stehender Vertrag, auf der einen Seite eine unumschränkte Macht und auf der anderen einen schrankenlosen Gehorsam festzusetzen............ während sich jeder allen übergibt, übergibt er sich damit niemandem, und da man über jeden Gesellschaftsgenossen das nämliche Recht erwirbt, das man ihm über sich gewährt, so gewinnt man für alles, was man verliert, Ersatz und mehr Kraft, das zu bewahren, was man hat. Scheidet man also vom (Befellfchaftsvertrage alles aus, was nicht zu seinem Wesen gehört, so wird man sich überzeugen, daß er sich in folgenden Worten zusammenfassen läßt: „Jeder von uns stellt gemeinschaftlich seine Person und seine ganze Kraft unter die oberste Leitung des allgemeinen willens, und wir nehmen jedes Mitglied als untrennbaren Teil des Ganzen auf." 5ln die Stelle der einzelnen Person jedes vertragabfchließers setzt solcher Gesellschaftsvertrag sofort einen geistigen Gesamtkörper, dessen Mitglieder aus sämtlichen Stimmabgebenöen bestehen, und der durch eben diesen 5lkt seine (Einheit, sein gemeinsames Ich, sein Leben und seinen willen erhält. Diese öffentliche Person, welche sich auf solche

10. Von 1789 - 1807 - S. 11

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Erklärung der Menschenrechte 11 bürget sind vor seinen Rügen gleich, sind in gleicher Weise zu allen Würden, Stellen und öffentlichen Ämtern nach ihrer Fähigkeit, und ohne einen anderen Unterschied als denjenigen, welchen sie ihren Tugenden und ihren Talenten verdanken, zulässig. , Artikel 7. Kein Mensch kann weder angeklagt, noch verhaftet, noch gefangen gehalten werden, als in dem vom Gesetze bestimmten Falle und in der von ihm vorgeschriebenen weise. Diejenigen, welche zu willkürlichen Verfügungen anreizen, sie befördern, ausführen oder ausführen lassen, sollen bestraft werden. Aber jeder Staatsbürger, welcher kraft des Gesetzes vorgeladen oder ergriffen worden ist, soll sogleich gehorchen; er macht sich durch widerstand strafbar. Artikel 8. Das Gesetz kann nur streng notwendige Strafen einführen, und niemand kann kraft eines Gesetzes bestraft werden, welches nicht vorher aufgestellt und gegen das verbrechen bekannt gemacht und gesetzmäßig angewendet worden ist. Artikel 9. Da jeder Mensch so lange für unschuldig zu halten ist, bis er für schuldig befunden wurde, so soll, wenn es für unumgänglich notwendig erachtet wird, ihn festzunehmen, jeder zur Versicherung seiner Person unnötigen härte durch das Gesetz streng gesteuert werden. Artikel 10. Niemand darf wegen feiner Ansichten, selbst wegen der religiösen nicht, beunruhigt werden, vorausgesetzt, daß deren Äußerung die durch das Gesetz bestimmte Ordnung nicht störe. Artikel 11. Die freie Mitteilung der Gedanken und Meinungen ist eines der kostbarsten Rechte des Menschen, jeder Staatsbürger kann frei sprechen, schreiben, drucken, mit Vorbehalt der Verantwortung für den Mißbrauch dieser Freiheit in den von dem Gesetze festgestellten Fällen. Artikel 12. Die Bürgschaft der Menschen- und Staatsbürgerrechte macht eine öffentliche Gewalt nötig; diese Gewalt ist also zum Vorteile aller und nicht zum privatnutzen derjenigen, welchen sie anvertraut worden ist, errichtet worden. X Artikel 13. Zur Unterhaltung der öffentlichen Macht und zur Bestreitung der verwaltungskosten ist eine allgemeine Beisteuer unerläßlich; sie soll zwischen allen Staatsbürgern nach Verhältnis ihres Vermögens gleich verteilt werden. Artikel 14. Alle Staatsbürger haben das Recht, selbst oder durch ihre Vertreter die Notwendigkeit der allgemeinen Steuer darzulegen, frei darin zu willigen, deren Anwendung im Auge zu behalten und deren verhältnismäßigen Anteil, Steuerobjekt, (Einziehung und Dauer festzusetzen. Artikel 15. Die Gesellschaft hat das Recht, von jedem öffentlichen Beamten Rechnungsablage feiner Verwaltung zu fordern. Artikel 16. Keine Gesellschaft, in welcher die Garantie der Rechte nicht sicher, noch die Trennung der Gewalten fest bestimmt ist, hat eine Verfassung.
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